Allgemeine Verkaufsbedingungen der:
Adolf Richter Stahl-Metalle-Kunststoffe GmbH
Stand: Januar 2025
I. Geltung / Vertragsschluss
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer
Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern
einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt
der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung
als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall
wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos
ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche
Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B.
Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform
(z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise
insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus den Angeboten nicht
ausdrücklich etwas anderes ergibt. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische
Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-
Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen
haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Alle diese Unterlagen sollen nur
die darin erwähnten Waren beschreiben und erläutern. Sie sind daher kein Vertragsbestandteil. An
unsererseits verbindlich abgegebene Angebote sind wir für 4 Wochen gebunden.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus
der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4
Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme durch uns kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 12 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten
können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und
gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine
bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall
zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall
ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns
zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder von § 376
HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu
vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der
weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei
einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung)
selbst zu bestimmen.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens
mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für
den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht
es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5 % des Verkaufspreises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir als Verkäufer einen höheren oder der
Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
(5) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz
von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale
ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet,
dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale
entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten
einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern keine Vereinbarung über die
Transportkosten getroffen wurde, trägt der Käufer die tatsächlich entstandenen Transportkosten.
Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung
bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des
Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser
Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben
die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und
– gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen
über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort
erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(7) Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Er kann sich auch
aus entsprechenden Angaben in unserer Rechnung ergeben.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das
Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer
den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor
erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem
Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß
vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten
Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch
Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen,
dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur
weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden
wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Anwendungstechnische Beratung
(1) Soweit von uns Beratungsleistungen zum Anwendungsbereich etc. unserer Produkte erbracht
werden, geschieht dies nach bestem Wissen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Eine Gewähr
und/oder eine Haftung für anwendungstechnische Beratungen können wir nicht übernehmen. Alle
Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendungsbereich unserer Produkte befreien den Kunden
nicht von der eigenen Prüfung und Eigenversuchen.
(2) Angaben zur Beschaffenheit unserer Produkte und/oder anwendungstechnische Hinweise
begründen nur dann die Übernahme einer Garantie im Rechtssinne, wenn wir die Übernahme einer
Garantie ausdrücklich und schriftlich erklärt haben.
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt
bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene
Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen,
die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf
unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen,
ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die objektive Beschaffenheit der
Kaufsache ergibt sich allein aus den dem Käufer zur Verfügung stehenden oder bekanntgegebenen
Informationen; für eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung bedarf es keiner gesonderten
Vereinbarung. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers des
Kaufgegenstands oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen).
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung
oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu
machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere
Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den
gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den
fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung
hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die
Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn
wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die
fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Ausbau- und Einbaukosten für bereits
gelieferte und verbaute Ware tragen wir nicht. Eine Anwendung der Regelung des § 439 Abs. III BGB
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns
Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach
den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende
angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann
der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen
auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(12) Dem Käufer obliegt bei Verträgen über ein digitales Produkt eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung
des Verkäufers, ob die digitale Umgebung des Käufers mit den technischen Anforderungen des digitalen
Produkts kompatibel ist.
(13) Soweit der Verkäufer dem Käufer bei Verträgen über Waren mit digitalen Elementen oder bei
digitalen Produkten Aktualisierungen schuldet, weist der Verkäufer den Käufer jeweils auf die
Verfügbarkeit der Aktualisierung hin. Falls der Käufer die Aktualisierung innerhalb einer angemessenen
Frist nicht installiert, haftet der Verkäufer nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser
Aktualisierung zurückzuführen ist.
(14) Der Verkäufer schuldet keine Bedienungs- und/oder Montageanleitungen. Sollte der Verkäufer
dennoch Bedienungs- und/oder Montageanleitungen liefern, ist dies eine freiwillige Leistung des
Verkäufers und begründet keine Rechtsansprüche des Käufers.
(15) Der Verkäufer schuldet keine Aktualisierung der Software bei einer Ware mit digitalen Elementen
oder bei digitalen Produkten. Sollte der Verkäufer dennoch Aktualisierungen liefern, ist dies eine
freiwillige Leistung des Verkäufers und begründet keine Rechtsansprüche des Käufers.
§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt,
haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir
vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in
eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in
diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch
bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten
haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des
Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab
Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen
zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es
sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2
Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-
Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand, für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Lübeck. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir
sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen
AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu
erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten,
bleiben unberührt.
Stand: Januar 2025